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1.
Wird ein bebautes Grundstück geliefert, ist die Lieferung zur G?nze umsatzsteuerfrei, der Kaufpreis unterliegt insgesamt der
Grunderwerbssteuer. Wird ein unbebautes Grundstück geliefert und vom Grundstücksk?ufer an den Lieferer auch der Auftrag zur
Errichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück erteilt, so ist zu unterscheiden, ob insgesamt die (steuerfreie) Lieferung eines
bebauten Grundstücks vorliegt oder ob von zwei getrennten Leistungen, n?mlich einer (steuerfreien) Lieferung des unbebauten
Grundstücks und einer (steuerpflichtigen) Werklieferung des Geb?udes auszugehen ist. Ma?geblich für diese Differenzierung
ist, wem nach dem wirklichen Gehalt und der tats?chlichen Durchführung die Bauherreneigenschaft zukommt. 相似文献
2.
überschaubare kurzfristige Verz?gerungen, die der Sph?re des Werkbesteller zuzurechnen sind, gleichviel ob sie von ihm angeordneten
Leistungs?nderungen oder der z?gerlichen Erfüllung von dessen Mitwirkungspflichten entspringen, verl?ngern die vertraglich
festgelegten Fertigstellungsfristen entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die Einhaltung der so modifizierten (verl?ngerten)
Ausführungsfristen. überschreiten indes die aus der Sph?re des Werkbestellers herrührenden Verz?gerungen das in erster Linie
am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche
Ma? des üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan "über den Haufen geworfen",
dann gibt es keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr und die Strafabrede geht ins Leere, selbst wenn der Unternehmer
zur Leistung in angemessener Frist verhalten bleibt und insofern auch in Verzug geraten kann. Wird das zeitliche Ma? des üblichen
überschritten, kann nur ein tats?chlich eingetretener Verz?gerungsschaden geltend gemacht werden. 相似文献
3.
K. Giese 《Baurechtliche Bl?tter: bbl》2008,11(6):225
Wird nach Zurückverweisung eines Baugesuches an die erste Instanz ein neues Baugesuch eingebracht, handelt es sich um ein
"neues" Baubewilligungsverfahren. Die im früheren Baubewilligungsverfahren erhobenen Nachbareinwendungen gelten in einem neuen
Baubewilligungsverfahren nicht automatisch fort. Erscheint ein Nachbar zur mündlichen Verhandlung, ohne dass er rechtzeitig
eine Verst?ndigung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen der Pr?klusion erhalten hat (hier: wegen Verst?ndigung des im neunen
Baubewilligungsverfahren nicht mehr bevollm?chtigten Parteienvertreters), ist die Beh?rde verpflichtet, ihn in der mündlichen
Verhandlung darüber zu belehren, dass er zur Wahrung seiner nachbarlichen Interessen Einwendungen gegen das Vorhaben erheben
müsse. 相似文献
4.
Ver?u?ert ein Eigentümer seine Liegenschaft an zwei verschiedene K?ufer, so erwirbt jener Eigentum, der früher um die Einverleibung
ansucht. Die zeitliche Reihenfolge der Titelgesch?fte ist bedeutungslos, weil es für den Eigentumserwerb an Liegenschaften
allein auf das Verfügungsgesch?ft ankommt. Der Ersterwerber hat jedoch einen Restitutionsanspruch aus dem Titel des Schadenersatzes
wegen Beeintr?chtigung seiner Forderungsrechte, wenn der einverleibte Zweitk?ufer den Vertragspartner des Gesch?digten gezielt
zum Vertragsbruch verleitet hat, aber auch wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung
vereitelt hat. 相似文献
5.
Mit der Widmung "Bauland-Wohngebiet" ist auch ein Schutz vor Immissionen, die von einer Eisenbahntrasse ausgehen, verbunden.
Erteilt die Baubeh?rde eine Baubewilligung für ein Wohnhaus ohne Prüfung der Einwendungen der benachbarten Betreiberin einer
Eisenbahntrasse (hier: in Bezug auf die Verpflichtung zu L?rmschutzma?nahmen), verletzt sie – wegen objektiver Willkür – den
Gleichheitssatz. 相似文献
6.
Dem Grundbuchsgericht fehlt jegliche Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück einer Verkehrsbeschr?nkung
eines Grundverkehrsgesetzes unterliegt. Diesbezüglich ist ausschlie?lich die Grundverkehrsbeh?rde zust?ndig. 相似文献
7.
Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Hochwassergef?hrdung, ist die Gemeinde verpflichtet, sich durch Nachforschungen
Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebietes gem § 38 Abs 3 WRG zu verschaffen. Liegt
ein solches vor, hat sie gem § 12 Abs 1 Z 2 krnt GplG dieses im Fl?chenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Erteilt die Gemeinde
eine Baubewilligung ohne diese von der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abh?ngig zu machen, haftet sie für die
Kosten der Bauführung, die bei gesetzes-konformer Vorgangsweise unterlassen worden w?re. 相似文献
8.
Eine aus Kostengründen anstatt einer Bankgarantie beigestellte überweisungsbest?tigung bewirkt nur dann einen unmittelbaren
Anspruch gegen die Bank, wenn ein unwiderruflicher überweisungsauftrag erteilt wurde. Kl?rt eine Bank bei Kenntnis des Wunsches
ihres Gesch?ftspartners nach Ausstellung einer Bankgarantie nicht über die Widerruflichkeit des überweisungsauftrags und die
dadurch bewirkte fehlende Sicherheit in Bezug auf den Erhalt der Werkvertragsforderung auf, liegt darin eine Verletzung von
Schutz- und Sorgfaltspflichten, die haftbar machen kann. 相似文献
9.
Ein verschuldensunabh?ngiger Ausgleichsanspruch gem §§ 364a, 364b ABGB kommt kraft Analogie durch Einwirkungen von Anlagen
des Nachbarn in Betracht, durch die eine besondere Gefahrensituation geschaffen wird, unabh?ngig vom Vorliegen einer beh?rdlichen
Bewilligung. Voraussetzung für eine Haftung ist jedoch, dass sich durch die Anlage ein für sie typisches Risiko verwirklicht
hat, sodass die Schadensfolgen für den Hersteller der Anlage zumindest objektiv kalkulierbar sind. 相似文献
10.
Dem Nachbarn steht ein Mitspracherecht über die Beeinflussung des ?rtlichen Stadtbildes bei Ausnahmen von den Bebauungsvorschriften
zu. Das subjektiv-?ffentliche Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Geb?udeh?he umfasst auch die Bestimmungen über die Form
der D?cher. 相似文献
11.
Führt ein Generalunternehmer M?ngelbehebungsarbeiten durch, weil er dem Bauherrn gegenüber für die Fehler des Subunternehmers
haftet, so sind diese in Vorlage für den Subunternehmer geleisteten Arbeiten grunds?tzlich haftrücklasstauglich. Im Konkurs
des Subunternehmers wird dessen Forderung auf Rückerstattung des Haftrücklasses zur Konkursforderung und dem Generalunter-nehmer
kommt daher die Stellung eines aufrechnungsberechtigten Konkursgl?ubigers zu. Die Aufrechnung gegen diese Forderung im Konkurs
setzt daher voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Er?ffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. Dies
gilt auch dann, wenn die Forderungen der Gemeinschuldnerin, gegen welche aufgerechnet werden soll, an eine dritte Person verkauft
bzw zediert wurden. 相似文献
12.
K. Giese 《Baurechtliche Bl?tter: bbl》2008,11(3):115-117
Erfolgt keine zweite Kundmachung der mündlichen Verhandlung in geeigneter Form, k?nnen die verfahrensbeteiligten Nachbarn
ihre Parteistellung nicht verlieren. Die Kundmachung der mündlichen Bauverhandlung via Internet ist keine geeignete Kundmachungsform,
weil nicht sichergestellt ist, dass die Nachbarn von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen.
Ob ein verfahrensbeteiligter Nachbar selbst einen Internetzugang hat, ist bei der Frage des Vorliegens einer geeigneten zweiten
Kundmachung nicht von Bedeutung. 相似文献
13.
K. Giese 《Baurechtliche Bl?tter: bbl》2009,12(1):21-21
Bezüglich der Beibehaltung der Parteistellung kommt es nicht auf ein "Einverst?ndnis" des Nachbarn mit einem Bauvorhaben an,
sondern ausschlie?lich auf die Geltendmachung von subjektiv-?ffentlichen Rechten. Die blo?e Aufforderung des Grundeigentümers,
sich vertraglich (hier: zu L?rmschutzma?nahmen sowie einem bestimmten Dienstbarkeitsvertrag) gegenüber dem Nachbarn zu verpflichten,
stellt keine Einwendung dar. 相似文献
14.
Verl?sst ein Eigentümer seine Wohnung nicht, sondern bewohnt diese weiterhin, obwohl darin N?ssesch?den auftreten, die durch
verschuldete Nichtvornahme einer notwendigen Sanierung eines anderen Wohnungseigentümers entstehen und kommt es dadurch zu
einer st?ndigen fortschreitenden Beeintr?chtigung der Bewohnbarkeit, kann die Minderung der Wohn- und Lebensqualit?t nicht
durch Geldersatz ausgeglichen werden. 相似文献
15.
Der blo?e Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht
den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB. Aus § 1471 ABGB ergibt sich, dass ein Besitz, der nur anfangs
faktisch ausgeübt wird, sp?ter aber nur noch im ?u?erlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert (nach § 351
ABGB nicht zum Besitzverlust führend) für sich allein nicht zur Ersitzung hinreicht. Für die Ausübung von Rechtsbesitz ist
es erforderlich, dass die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen wird. 相似文献
16.
Bei der Beurteilung, ob durch ein Bauvorhaben das ortsübliche Ausma? an Bel?stigungen überschritten wird, ist auch die Fl?chenwidmung
(hier: "Wohngebiet") ma?gebend. Auch dann, wenn ausgehend von der Betriebstype eines geplanten Betriebes eine überschreitung
des der Widmung entsprechenden bzw des ortsüblichen Ausma?es an L?rmbel?stigungen zu erwarten w?re, ist eine solche überschreitung
dann nicht anzunehmen, wenn durch baurechtlich festgelegte Ma?nahmen (zB den Einbau eines Schalld?mpfers bzw eines Luftfilters)
die Einhaltung des der Widmung entsprechenden bzw des ortsüblichen (Immissions-)Ausma?es erreicht werden kann. 相似文献
17.
H. Hinterhofer 《Baurechtliche Bl?tter: bbl》2009,12(3):119-119
Einen Befugnismissbrauch im Sinn des § 302 StGB stellt es jeweils dar, wenn ein Bürgermeister 1. die Bauführung ohne Baubewilligung
in einem im Fl?chenwidmungsplan als Freiland ausgewiesenen Bereich duldet; 2. entgegen den landesgesetzlichen Vorgaben einen
Baueinstellungsauftrag nicht verfügt; 3. entgegen den landesgesetzlichen Vorgaben einen Beseitigungsauftrag nicht erl?sst;
4. basierend auf einer erloschenen Baubewilligung für ein Wohn- und Pensionsgeb?ude die Errichtung eines anderen Einfamilienhauses
duldet, jedoch die Durchführung einer Umbauverhandlung wegen der ?nderung der Art und des Zwecks der Bauwerks unterl?sst;
5. entgegen den landesgesetzlichen Vorgaben einen Baueinstellungs- sowie einen Beseitigungsauftrag nicht erl?sst. 相似文献
18.
Auch wenn für ein Grundstück keine Sonderwidmung (hier: für Apartmenth?user und sonstige Freizeitwohnsitze) festgelegt worden
ist, wird das darauf errichtete Wohngeb?ude dennoch nicht entgegen oder abweichend von der Baubewilligung verwendet, wenn
die Nutzung des Wohnhauses als Freizeitwohnsitz in der Baubewilligung (hier: im Zusammenhang mit der Baubeschreibung als integrierten
Bestandteil der Baubewilligung) ausdrücklich (mit-)genehmigt worden ist. 相似文献
19.
Für Ansprüche aus einer durch Bescheid der Wasserrechtsbeh?rde beurkundeten freiwilligen privatrechtlichen Vereinbarung über
ein Wasserbezugs- und -leitungsrecht aus einer privaten Quelle gegen Arbeits- und Kostenbeteiligung, sind die Gerichte zust?ndig.
?ffentlich rechtlicher Natur ist der Anspruch nur dann, wenn der Wasserbezug auch von der Beh?rde zwangsweise einger?umt h?tte
werden k?nnen oder als kraft Gesetzes einger?umt gelten k?nnte. 相似文献
20.
Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Sch?digungen in Frage, die in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers
zusammenh?ngen. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert, der jedoch bereits darin
erblickt wird, dass der Eigentümer die Ma?nahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen w?re. 相似文献