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Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag muss von der Baubeh?rde ausreichend konkretisiert werden. Die Frage, ob ein baupolizeilicher
Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages, gegebenenfalls unter
Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen (zB Pl?ne), zu l?sen, wobei zur Auslegung des
Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Auftrag, "Gel?ndever?nderungen im Ausma? von
ca. 750 m2" zu beseitigen, l?sst jede konkrete Beschreibung der vorgenommenen und zu beseitigenden Gel?ndever?nderungen vermissen. 相似文献
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K. Giese 《Baurechtliche Bl?tter: bbl》2009,12(5):188-189
Von einem Bauwerk für eine gewerbliche Betriebsanlage ist schon dann auszugehen, wenn das Bauwerk auch nur zum Teil für einen
Gewerbebetrieb (hier: Agrarproduktenhandel) verwendet wird. Der Begriff "Angelegenheiten der ?rtlichen Baupolizei" erfasst
auch Erm?chtigungen zur Erlassung von baupolizeilichen Auftr?gen. Auch bei einem abweichend vom erteilten Baukonsens durchgeführten
Bauvorhaben kommt es für die allf?lligen baupolizeilichen Ma?nahmen der Baubeh?rde und die allf?llige übertragung nach der
angeführten übertragungsverordnung auf die tats?chliche Nutzung des in Frage stehenden Geb?udes an. 相似文献
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K. Giese 《Baurechtliche Bl?tter: bbl》2008,11(5):184-185
Den Nachbarn kommt ein spezieller Immissionsschutz (hier: bezüglich ?rtlich unzumutbarer Bel?stigungen) nur bei Mittel- (über
100 m2) und Gro?abstellpl?tzen (über 1000 m2) zu. Bei der Berechnung der ma?geblichen Fl?che sind die Fl?chen der Zu- und Abfahrten zu diesen Kfz-Abstellpl?tzen (samt
den Man?vrierfl?chen) nicht einzubeziehen. Abstellfl?chen für 4 Pkw sind jedenfalls als "Kleinabstellplatz" (iSd § 39a Abs
8 lit a sbg BauTG: bis 100 m2) zu qualifizieren. 相似文献
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K. Giese 《Baurechtliche Bl?tter: bbl》2009,12(1):30-32
Auf g?rtnerisch auszugestaltenden Baufl?chen sind bauliche ?nderungen (iSd § 60 Abs 1 lit c wr BauO), nicht aber ein Neu-,
Zu- oder Umbau (iSd § 60 Abs 1 lit a wr BauO) zul?ssig. Ein "Umbau" liegt (erst) vor, wenn ein Geb?ude nach Durchführung der
Bauma?nahmen entweder in seinem ?u?eren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist. ?nderungen
in der Raumeinteilung (bzw die Zusammenlegung von Wohnungen), der Einbau einer Stiege, Umgestaltungen des Daches sowie die
Schaffung einer (Au?en-) Terrasse im linken Seitentrakt eines Geb?udes stellen noch keinen "Umbau" dar. 相似文献
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K. Giese 《Baurechtliche Bl?tter: bbl》2009,12(3):102-103
Einem lange Zeit unver?ndert gebliebenem Gel?nde kommt die Qualit?t eines "gewachsenen" Gel?ndes zu. 相似文献
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