Abstract: | Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Hochwassergef?hrdung, ist die Gemeinde verpflichtet, sich durch Nachforschungen
Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebietes gem § 38 Abs 3 WRG zu verschaffen. Liegt
ein solches vor, hat sie gem § 12 Abs 1 Z 2 krnt GplG dieses im Fl?chenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Erteilt die Gemeinde
eine Baubewilligung ohne diese von der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abh?ngig zu machen, haftet sie für die
Kosten der Bauführung, die bei gesetzes-konformer Vorgangsweise unterlassen worden w?re. |