Abstract: | Bei der raumordnungsrechtlichen Entsch?digungspflicht ist – bei verfassungskonformer Interpretation – nicht zwischen rechtsgesch?ftlichem Erwerb und anderen Erwerbsarten zu unterscheiden. Ein Entsch?digungsanspruch für ein Verm?gensopfer, das sich im Vergleich zu Nachbarliegenschaften als besonders gravierend darstellt, besteht unabh?ngig davon, ob sich das Sonderopfer aus einer Erstwidmung oder einer Rückwidmung von Bauland in Freiland ergibt. |